Satzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Rock in Niedersachsen "Rockbüro Niedersachsen".
- Der Verein (im folgenden LAG Rock genannt) hat seinen Sitz in Hannover.
§ 2 Zweck des Vereins
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Förderung der Rockmusik in ihrer ganzen stilistischen Breite in Niedersachsen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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landesweiten Austausch über Informationen über
- Organisationsformen des Rockmusikbereiches in niedersächsischen Städten und Gemeinden
- zielgruppenorientierte Förderungsmöglichkeiten für Rockmusik
- Auftrittsmöglichkeiten für Bands
- Organisation von Seminaren und Workshops, die landesweit durchgeführt werden (dezentrale Rockakademie)
- Wahrnehmung der Interessen der Rockmusiker auf Landesebene
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Zusammenarbeit mit der Landesregierung
- dem Landesmusikrat
- der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ), um der Rockmusik die ihr adäquate Stellung im Bereich der Jugendkultur in Niedersachsen zu geben.
- Zusammenarbeit mit Rockinitiativen in anderen Bundesländern und, soweit vorhanden, offiziellen Rockbeauftragten bzw. Rockbüros
- Beratung von Ämtern, Institutionen, Initiativen, Veranstaltern und MusikerInnen bei allen organisatorischen und inhaltlichen Fragen, die die Rockmusik betreffen.
- Weiterer Zweck des Vereins ist es, über die musisch-kulturelle Betreuung hinaus, allgemeine Jugendfördernde Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) durchzuführen und damit jugendfördernd im Sinne des Gesetzes zu wirken.
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landesweiten Austausch über Informationen über
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Privatperson oder juristische Person werden, die rechtsfähig ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Ziele der LAG Rock zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zu laufenden Beiträgen verpflichtet. Der Vorstand kann in Not- und Härtefällen die Verpflichtung aufheben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres.
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Juristische Personen werden durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Delegierten vertreten. Fördermitglieder haben beratende Funktion.
- Die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
- Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge zu entrichten.
- Tätige Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen etc. zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden.
- Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
- Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 1 Woche einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist folgendermaßen aufgeteilt: Privatpersonen haben eine Stimme - kommunale Einrichtungen haben 2 Stimmen - Musikervereine bzw. Initiativen haben 3 Stimmen. Vereine und kommunale Einrichtungen bevollmächtigen ihre stimmberechtigten Vertreter.
§ 8 Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
- Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Geschäftsführung obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes und die Wahrnehmung der Vereinsinteressen nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter der Bezeichnung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Bei Rechtsgeschäften über 500,- € ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Bei Rechtsgeschäften über 2.500,- € ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
- Die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich als Ergebnisprotokolle festgehalten.
- Von sämtlichen ausgehenden Schriftstücken sind Durchschriften anzufertigen, wovon der 1. Vorsitzende eine Ausfertigung erhält.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Stimmenmehrheit unter der Bedingung erforderlich, daß 75 % der Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 75% der Mitglieder bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins, ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht der Anzahl der Erschienenenbeschlussfähig. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand bis nach beendigter Liquidation in seinem Amt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
